Wie informieren die Netzbetreiber die Kommunen?
Ein mehrstufiger Prozess regelt die Information und die Mitsprache der Kommunen hinsichtlich des geplanten Netzausbaus. So ist sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden rechtzeitig von dem Vorhaben eines Mobilfunknetzbetreibers Kenntnis erhalten und innerhalb eines definierten Zeitfensters ihre konkreten Standortvorschläge in die Planung einbringen können. Sowohl in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) (1) ist die Beteiligung der Kommunen festgelegt, als auch in der Vereinbarung der Netzbetreiber mit den kommunalen Spitzenverbänden (2). Durch diese beiden Regelungen erhalten die Städte und Gemeinden bundesweit die notwendigen Informationen ebenso wie Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Auswahl von neuen Mobilfunkstandorten. Der zugehörige Mobilfunkpakt in Bayern konkretisiert dieses Verfahren noch ein wenig weiter.
Bild: Informationszentrum Mobilfunk - Hendrik Zwietasch
Beteiligung der Kommunen bei der Standortwahl
Die 26. BImSchV regelt unter anderem den Betrieb von Hochfrequenzanlagen. Da Mobilfunkbasisstationen zu den Hochfrequenzanlagen zählen, gelten für sie die in der Verordnung definierten Grenzwerte. Ziel der Grenzwertfestlegung ist es, die Sicherheit der Allgemeinbevölkerung im Umfeld von Sendeanlagen zu gewährleisten. Die Anlagen dürfen die Grenzwerte auch bei höchster Auslastung und unter Berücksichtigung der Immissionen anderer, in der Umgebung gelegener Funkanlagen nicht überschreiten. Die 26. BImschV legt in Paragraph 7a außerdem die "Beteiligung der Kommunen" fest. Betreiber von Funkanlagen sind durch den Paragraphen dazu verpflichtet, Kommunen in die Standortwahl neuer Anlagen einzubeziehen und deren Vorschläge zu berücksichtigen.
Standortalternativen innerhalb des Suchkreises
Plant ein Netzbetreiber eine neue Sendeanlage, erhält die Kommune einen Suchkreis für den neuen Standort. Dieser Suchkreis definiert den Raum innerhalb dessen ein geplanter Standort sein muss, um das Versorgungsziel zu erreichen. Der Prozess ist so angelegt, dass der Kommune ein angemessener Zeitraum zur Stellungnahme verbleibt und die endgültige Standortentscheidung noch offen ist. Die Kommune kann ihrerseits Standortvorschläge für neue Sendeanlagen unterbreiten. Diese müssen in dem Suchkreis liegen, den der Mobilfunknetzbetreiber auf Grundlage seiner Netzplanung ermittelt hat, um die erforderliche Versorgungsverbesserung zu erreichen. Das Dialogangebot ist für die Netzbetreiber verpflichtend, für die Kommune ist die Beteiligung freiwillig.
Die Netzbetreiber sagen zu, Vorschläge der Kommune zu Standorten vorrangig und ergebnisoffen zu prüfen sowie diese bei funktechnischer und wirtschaftlicher Eignung vorrangig zu realisieren. Sollten die kommunalen Standortvorschläge innerhalb des Suchkreises aus funktechnischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht geeignet sein, ist der Mobilfunknetzbetreiber aufgefordert, dies der Kommune zu begründen und bei Vorliegen entsprechender Möglichkeiten maximal zwei weitere konkrete Einigungsversuche zu unternehmen. Der gesamte Abstimmungsprozess für einen konkreten Standort soll innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen sein und möglichst einvernehmlich erfolgen. In Bayern ist der Prozess etwas stärker strukturiert, hier wird unter anderem erwartet, dass es innerhalb von dreißig Tagen eine erste kommunale Rückmeldung gibt, die signalisiert, ob die Kommune sich aktiv in das Verfahren einbringen möchte.
Kommunale Liegenschaften als Standortoption
Angesichts der Bedeutung der Mobilfunkinfrastruktur auch für die Kommunen sollen kommunale Liegenschaften zur Installation neuer Sendeanlagen genutzt werden. Die kommunalen Spitzenverbände unterstützten die Mobilfunkbetreiber in diesem Anliegen ausdrücklich. Dazu wurden Musterverträge über die Nutzung kommunaler Liegenschaften zum Zwecke des Baus und des Betriebs von Mobilfunkanlagen erarbeitet, die im Bedarfsfall aktualisiert werden. (3)
Kommunikation und Partizipation
Es findet ein regelmäßiger Austausch über den Ausbau- und Planungsstand der Netzinfrastruktur auf regionaler und lokaler Ebene als Maßnahme zur frühzeitigen Einbeziehung der Kommunen statt. Deshalb besteht das grundsätzliche Angebot jedes Mobilfunknetzbetreibers, zu bedarfsorientierten Gesprächen und schriftlichen Abstimmungen zum aktuellen Ausbau- und Planungsstand. Für einen direkten und schnellen Informationsaustausch auf der Fachebene benennt jeder Mobilfunknetzbetreiber gegenüber den Kommunen einen zuständigen Ansprechpartner, der für Fragen der Mobilfunktechnik und für konkrete Fragen zu Standorten zur Verfügung steht.
Bild: Informationszentrum Mobilfunk - Hendrik Zwietasch
Geht eine Suchkreisanfrage bei der Kommune ein, ist es empfehlenswert, die Gremien über das geplante Vorhaben zu informieren. Nach verwaltungsinterner Prüfung und eventuell bereits erfolgter Suche nach Alternativen, sollte der entsprechende Ausschuss beziehungsweise der Gemeinderat informiert werden. In der Praxis zeigt sich oft, dass der Mobilfunkdialog meist dann besonders gut funktioniert, wenn die Verwaltung ein Mandat hat, bereits Standortvorschläge zu erarbeiten und es eine abgestufte Befassung der etablierten kommunalen Gremien mit der Mobilfunkthematik gibt.
(1) https://www.bmu.de/gesetz/26-verordnung-zur-durchfuehrung-des-bundes-immissionsschutzgesetzes
(3) https://www.dstgb.de/themen/mobilfunk/mustervertraege-mobilfunkanlagen